SATZUNG (April 2000)
  
 
Vorwort

 

Die Heimatfreunde des Kreises und der Stadt Peine schließen sich in diesem KREISHEIMATBUND zur Pflege und Förderung des Heimatgedankens zusammen.

Der Kreisheimatbund steht in der Nachfolge des „Heimatvereins für Peine und Umgebung e.V.“ vom 28. September 1928, hervorgegangen aus dem  „Verein für Heimatgeschichte, Kunst und Wissenschaft zu Peine“  vom 26. Mai 1911, hervorgegangen aus dem „Verschönerungsverein“ vom 22. November 1893.

 

I. Name und Sitz des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen Kreisheimatbund Peine e.V. und hat seinen Sitz in Peine. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

II. Aufgaben des Vereins

Der Verein stellt sich folgenden gemeinnützigen Aufgaben:

1 . Erforschung von Land und Leuten im Heimatgebiet in Vergangenheit und Gegenwart,

2. Pflege von Heimatsinn und Heimatliebe durch gegenwartsbezogene Vermittlung der Erkenntnisse dieser Forschung in Vorträgen und Ausstellungen,

3 . Sicherung, Erhaltung und Schutz aller heimatkundlich und kunstgeschichtlich bedeutsamen Denkmäler im Kreisgebiet,

4. Schutz des natürlichen Landschaftsbildes, der Pflanzen- und Tierwelt sowie Pflege der altüberkommenen erhaltungswürdigen Kulturlandschaft und des heimatlichen Stadt- und Dorfbildes,

5. Pflege und Belebung alten und neuen heimatgebundenen Brauchtums und der plattdeutschen Mundart,

6. Mitarbeit im Kreismuseum und Sammlung aller erreichbarer Kulturgüter, Urkunden und Gegenstände, die der Forschung und der lebensnahen Weitergabe der Forschungsergebnisse dienen können,

7. Förderung der Forschungen und der Veröffentlichung heimatkundlicher Forschungsergebnisse und Arbeiten.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Kreisheimatbund bestrebt,

1. alle Kräfte zusammenzuführen, die gewillt und geeignet sind, in diesem Sinne zu arbeiten,

2. enge Verbindung mit Stadt und Landkreis Peine sowie den Landgemeinden zu pflegen und mit allen geeigneten Vereinigungen im Kreisgebiet, die auf kulturellem und heimatpflegerischen Gebiet tätig sind, zusammenzuarbeiten,

3. durch Zusammenarbeit mit dem / der

1. Niedersächsischem Heimatbund e.V., Hannover,

2. Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V.,

3. Historischen Verein für Niedersachsen, Hannover,

4. Wilhelm-Busch-Gesellschaft, Hannover,

5. Kulturring für Stadt und Kreis Peine, Peine,

6. Peiner Biologische Arbeitsgemeinschaft, Peine,

7. Braunschweigische Landschaft e.V., Braunschweig,

8. Peiner Archäologischen Arbeitsgemeinschaft,

und anderen geeigneten Verbänden den Austausch von Forschungsergebnissen zu fördern,

4. heimatkundliche Veranstaltungen durchzuführen.

III. Mitglieder

§4

Natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereine können als Mitglieder des Kreisheimatbundes aufgenommen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Ablehnung der erweiterte Vorstand. Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten beginnen mit dem Eintrittsdatum in den Kreisheimatbund.

§5

Der Mindestjahresbeitrag wird von der Jahresmitgliederversammlung festgesetzt. Freiwillige Zuwendungen sind jederzeit erwünscht. Die im Laufe des Jahres aufgenommenen Mitglieder zahlen anteiligen Jahresbeitrag. Bei besonderen Gründen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§6

Die Mitglieder sollten die Aufgaben des Kreisheimatbundes im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen und zur stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§7

Die Mitglieder in den Landgemeinden können sich zwecks Durchführung örtlicher Arbeits- und Vortragsabende unter einem Obmann zu Gemeinschaften zusammenschließen. Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand ist sicherzustellen

§8

Der Austritt aus dem Kreisheimatbund ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig; er ist spätestens bis zum 10. November des laufenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Von der Mitgliedschaft können ausgeschlossen werden:

a. Mitglieder, die mit zwei oder mehreren Jahresbeiträgen im Rückstand sind und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt haben,

b. Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Kreisheimatbundes schädigen oder seinen Interessen entgegenarbeiten.

Über den Ausschluß beschließt der erweiterte Vorstand. Der Ausschluß wird vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung gültig, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt wird.

Die Jahresmitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Ziele und Zwecke des Kreisheimatbundes besondere Verdienste erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben volle Mitgliederrechte, zahlen aber keinen Beitrag.

§9

IV. Organe

Organe des Kreisheimatbundes sind:

a. der geschäftsführende Vorstand,

b. der erweiterte Vorstand,

c. der Beirat,

d. die Mitgliederversammlung.

§10

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden

2. dem/der 2. Vorsitzenden

3. dem/der Schriftführer/in

4. dem/der Schatzmeister/in

§11

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§12

Der/Die Schriftführer/in ist dafür verantwortlich, daß über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokolle geführt werden. Protokolle sind von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§13

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen, erhebt jährlich die Beiträge und leistet die Zahlungen. Über alle Zahlungen müssen Belege vorliegen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen sind. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung, von zwei sachkundigen Mitgliedern zu prüfen.

§14

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind Mitglieder kraft ihres Amtes. Sie werden nach Anhörung der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und verpflichtet.

§15

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem/der/den Beauftragten für archäologische Bodendenkmalpflege in Stadt und Landkreis Peine, dem/der Leiter/in des Kreismuseums. Der erweiterte Vorstand soll sich mit Fragen des Museums sowie der Planung und Durchführung von sonstigen Ausstellungen und Veranstaltungen befassen.

§16

Der Beirat soll den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und beraten; er soll in der Regel aus 10 Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der erweiterte Vorstand und der Beirat sind mindestens einmal jährlich, außerdem vor wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen.

§17

Zur Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung werden vom Vorstand für die einzelnen Sachgebiete Fachgruppen gebildet. Für jede Fachgruppe wird ein geeignetes Mitglied als Leiter/in bestimmt.

Die Leiter/innen können von Fall zu Fall zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden. Die Fachgruppenleiter/innen arbeiten in ihrem Fachgebiet im Rahmen der Aufgabenstellungen gemäß § 2 der Satzung selbständig. Sie suchen sich ihre Mitarbeiter/innen in allen Orten und allen Bevölkerungsschichten des Heimatgebietes. Die Mitarbeiter/innen sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Kreisheimatbundes sein oder es mit der Zeit werden. Die Fachgruppenleiter/innen arbeiten mit dem Vorstand zusammen; über besondere Vorkommnisse ist der Vorstand sofort zu unterrichten. Über die Tätigkeit der Fachgruppen, ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.

§18

Alle Arbeiten in den Organen werden von den Mitgliedern im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich geleistet.

§19

Im Laufe des ersten Kalendervierteljahres ist vom Vorstand die Jahresmitgliederversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen vom Vorstand oder wenn mindestens 10% der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.

§20

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. die Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr,

3. die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des/der Schatzmeister/s/in und des Vorstandes,

4. Satzungsänderungen,

5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Bestätigung der Beiratsmitglieder,

6. die Auflösung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso je ein Vertreter einer juristischen Person, eines Vereins oder einer öffentlichen Körperschaft. Bei den Entlastungsbeschlüssen haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahl. Personalwahlen gemäß Ziffer 1, 2 und 5 sind im allgemeinen geheim, öffentliche Wahl kann beantragt werden.

§21

Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste einzuführen, sofern Gäste nicht durch den/die Vorsitzenden für einzelne Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Gäste haben kein Stimmrecht.

§22

Das Geschäftsjahr des Kreisheimatbundes ist das Kalenderjahr.

 

V. Auflösung

§23

Die Auflösung des Kreisheimatbundes kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Zwischen den Mitgliederversammlungen muß ein Zeitraum von mindesten 14 Tagen liegen.

Bei Auflösung des Kreisheimatbundes Peine e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Vermögen und die vorhandenen Sammlungen an das bestehende Kreismuseum Peine zum Zwecke der Auffüllung des vorhandenen Museumsgutes. Sollte zu diesem Zeitpunkt das Kreismuseum nicht mehr bestehen, fallen das Vermögen und die Sammlungen an den Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit denen in den §§ 48-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten Rechten und Pflichten.

§24

Die vorstehende Satzung wurde in der beschlußfähigen Jahresmitgliederversammlung am 17. April 2000 angenommen.

Peine, April 2000

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